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Als Parallelbestimmung zu Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU, der für andere Nutzer als private Haushalte gilt, wird den Herstellern mit Artikel 12 Absatz 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der genannten Richtlinie die Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten in Bezug auf nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Produkte auferlegt. Aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Gründen wären diese Bestimmungen, soweit sie für die Finanzierung dieser Abfallbewirtschaftungskosten für zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule sowie für zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich gelten, ebenfalls in einer Weise rückwirkend anwendbar, die dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderläuft. Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU sollte daher dahin gehend geändert werden, dass er weder für Photovoltaikmodule, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, noch für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich gilt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.
Aus dem Urteil des Gerichtshofs ergibt sich unmittelbar, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU dahin gehend geändert werden sollte, dass er nicht…
Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/19/EU wurde der Geltungsbereich der Richtlinie zum 15. August 2018 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte…
Am 25. Januar 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) in seinem Urteil in der Rechtssache C-181/20 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie…
Eine unsachgemäße Behandlung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich führt zu erheblichen…
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und…
Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.