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Zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bei künftigen Überarbeitungen der Richtlinie 2012/19/EU sollte besonders darauf geachtet werden, dass keine Bestimmungen aufgenommen werden, die unter Umständen eine ungerechtfertigte Rückwirkung haben könnten. Zudem ist es notwendig, für Klarheit und Berechenbarkeit für die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Bezug auf die Betriebsbedingungen zu sorgen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ihrer Produkte galten. Mit dieser Herangehensweise wird dazu beigetragen, dass keine Risiken in Bezug auf unvorhersehbare Kosten im Zusammenhang mit der künftigen Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entstehen. Darüber hinaus ist es wichtig, bei derlei Überarbeitungen die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG einzuhalten.
Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU und der Behebung ihrer Mängel sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Kosten der Bewirtschaftung von…
Die Verwertung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten können nur dann auf die in dieser Richtlinie…
Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits-…
Diese Richtlinie soll zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung und zur Rückgewinnung von wertvollen…
Angesichts der mit der Richtlinie 2008/98/EG eingeführten Abfallhierarchie, die der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling Vorrang…
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung, durch die die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.