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Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU und der Behebung ihrer Mängel sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Kosten der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht in unverhältnismäßigem Maße auf die Verbraucher oder Bürger abgewälzt werden. Dies schließt auch die Berücksichtigung des Verursacherprinzips, die Befassung mit möglichen Bestimmungen in Bezug auf Sammelziele für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG ein.
Zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bei künftigen Überarbeitungen der Richtlinie 2012/19/EU sollte besonders darauf geachtet werden, dass keine…
Diese Richtlinie soll zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung und zur Rückgewinnung von wertvollen…
Bestimmungen, mit denen im Einklang mit dem Verursacherprinzip sichergestellt wird, dass Bürger und Verbraucher nicht in unverhältnismäßigem Maße mit Kosten…
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und…
Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits-…
Die Verwertung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten können nur dann auf die in dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.