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Aus dem Urteil des Gerichtshofs ergibt sich unmittelbar, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU dahin gehend geändert werden sollte, dass er nicht für Abfälle aus zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen anderer Nutzer als privater Haushalte gilt. Darüber hinaus ist es aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Erwägungen erforderlich, die Richtlinie 2012/19/EU auch in Bezug auf die Finanzierung der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen privater Haushalte, auf die Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU Anwendung findet, sowie in Bezug auf andere Elektro- und Elektronikgeräte — sowohl für Altgeräte privater Haushalte als auch für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte — zu ändern, bei denen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt wie bei Photovoltaikmodulen.
Als Parallelbestimmung zu Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU, der für andere Nutzer als private Haushalte gilt, wird den Herstellern mit Artikel 12…
Am 25. Januar 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) in seinem Urteil in der Rechtssache C-181/20 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie…
Die Richtlinie 2012/19/EU ergänzt die Richtlinie 2008/98/EG, einen der allgemeinen Gesetzgebungsakte zur Abfallbewirtschaftung in der Union. Die Artikel 8 und…
Eine unsachgemäße Behandlung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und Elektro- und Elektronikgeräten aus dem offenen Anwendungsbereich führt zu erheblichen…
Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/19/EU wurde der Geltungsbereich der Richtlinie zum 15. August 2018 auf alle Elektro- und Elektronikgeräte…
die Schaffung einer neuen Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten mit der Benennung ‚Photovoltaikmodule‘ im Zuge dieser Richtlinie mit dem Ziel,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.