Erwägungsgrund 12 32012L0019
Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen eine Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die ihre Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern.