Erwägungsgrund 48 32014R0909
Einige Zentralverwahrer, die auch als Kreditinstitute fungieren, unterliegen den Eigenmittelanforderungen und Berichtspflichten für Kreditinstitute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2013/36/EU. Angesichts der Systemrelevanz solcher Zentralverwahrer ist es angebracht, dass die strengsten im Unionsrecht vorgesehenen Anforderungen angewandt werden, um eine kumulative Anwendung verschiedener Unionsvorschriften, beispielsweise im Zusammenhang mit den Berichtspflichten in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen, zu vermeiden. In jedem Bereich, in dem eine potenzielle Doppelung der Anforderungen erkannt wird, sollten die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) und die ESMA eine Stellungnahme über die angemessene Anwendung der Rechtsakte der Union im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 abgeben.