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Die Eröffnung der Möglichkeit, eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Verwahrstelle zu benennen, sollte mit einer größeren Reichweite der Aufsicht einhergehen. Daher sollte die Verwahrstelle verpflichtet werden, nicht nur mit ihren eigenen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, sondern auch mit den zuständigen Behörden desjenigen AIF, für den die Verwahrstelle bestellt wurde, und mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, der den AIF verwaltet, wenn diese zuständigen Behörden ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als die Verwahrstelle.
die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF gehandelt werden sollen, und, falls es sich um unterschiedliche Behörden…
Hat ein Mitgliedstaat von der in Artikel 21 Absatz 5a genannten Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, die die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem…
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM können von einem AIFM, der in seinem Hoheitsgebiet AIF verwaltet oder vertreibt — unabhängig davon,…
Auf einigen konzentrierten Märkten fehlt ein wettbewerbsfähiges Angebot an Verwahrdienstleistungen. Um diesem Mangel zu begegnen, der zu höheren Kosten für AIFM…
Die Verwahrstelle sollte ihren Sitz oder eine Filiale in demselben Land wie der AIF haben. Ein Nicht-EU-AIF sollte eine Verwahrstelle nur dann mit Sitz in dem…
Um die Aufsichtszusammenarbeit und Wirksamkeit zu verbessern, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM befugt sein, eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.