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Unbeschadet der derzeit geltenden Geheimhaltungsvorschriften sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden verbessert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem nationalen Recht im Einklang stehen und — sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen — nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils für die Offenlegung zuständigen Behörde offengelegt werden.
Abwicklungsbehörden und Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats daran, Informationen untereinander auszutauschen, soweit dieser Austausch nach nationalem Recht…
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zwischen zuständigen…
Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörden, von denen sie…
Ungeachtet der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden verbessert…
Der Informationsaustausch zwischen Abwicklungsbehörden und Steuerbehörden sollte nicht verhindert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem…
Der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und Steuerbehörden sollte nicht verhindert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.