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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 56 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 55 genannten Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubiger oder, soweit angebracht, dem Sicherungssystem für Versicherungen gemäß dem anwendbaren nationalen Recht größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger oder das betreffende Sicherungssystem für Versicherungen das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags hat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 74 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 73 genannten Anteilseigner oder…
Zum Schutz des Rechts der Anteilseigner und Gläubiger sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in…
Zum Schutz der Rechte von Anteilseignern und Gläubigern, einschließlich Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, sollten klare…
Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem…
Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1 infolge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.