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Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine gemeinsame Entscheidung haben, können untereinander eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan treffen, sowie zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls zur Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse vorgeschriebenen Maßnahmen.
Die anderen Abwicklungsbehörden, zwischen denen keine Uneinigkeit nach Absatz 6 besteht, können eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan…
Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in den Absätzen 3 und 4 genannte Entscheidung erheben, können eine gemeinsame…
Abwicklungsbehörden, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept einverstanden sind, können eine…
Die Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Absatz 4 erhoben haben, können eine gemeinsame Entscheidung über ein…
Abwicklungsbehörden, die mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept einverstanden sind, können eine…
Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind oder daran teilnehmen, jede vom obersten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.