Erwägungsgrund 16 32025L0001
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden im Laufe eines Verfahrens rechtzeitig und in strukturierter Weise informiert und konsultiert werden, sodass sie ihr Mandat in sachkundig und konsequent wahrnehmen können, sollten die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungsbehörden als Beobachter zu den Sitzungen der Abwicklungskollegien der jeweils anderen Partei eingeladen werden. Dies ist besonders wichtig im Zusammenhang mit der präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplanung sowie zur Bewertung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, und schließlich, wenn Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein oder mehrere Unternehmen, die Teil von Finanzkonglomeraten sind, ergriffen werden. Die Kommission sollte die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen, sodass sie auf den gewonnenen Erfahrungen aufbauen kann.