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Um eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichts- und den Abwicklungsbehörden zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass, sobald eine Abwicklungsmaßnahme von der Abwicklungsbehörde ergriffen wurde, letztlich die Abwicklungsbehörde für die wirksame Umsetzung dieser Abwicklungsmaßnahme verantwortlich ist. Daher sollte die Aufsichtsbehörde ab diesem Zeitpunkt davon absehen, ohne vorherige Zustimmung der Abwicklungsbehörde Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu ergreifen. Ebenso sollte die Abwicklungsbehörde befugt sein, im Zusammenhang mit einer Abwicklung jede von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahme zu beenden, wenn die Fortsetzung dieser Maßnahme die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten beeinträchtigen würde.
Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln…
Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln…
Ergreift eine Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so erlässt die Aufsichtsbehörde bis zur Beendigung dieser Abwicklungsmaßnahme keine Maßnahmen in…
Wird eine Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen, einschließlich Aufsichtsfunktionen, betraut, so sind angemessene strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um…
Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage einer Bewertung von deren…
Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen und im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.