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Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Verfolgung der Abwicklungsziele prüfen, wie sich die Abwicklungskosten am besten minimieren lassen. Eine möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist ein Abwicklungsziel, allerdings zählt die Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu den Abwicklungskosten. Die Minimierung der Kosten sollte jedoch nicht als gesondertes Abwicklungsziel betrachtet werden, sondern als ein Grundsatz, von dem sich die Abwicklungsbehörden bei der Entscheidung darüber leiten lassen sollten, wie die Abwicklungsziele am besten erreicht werden können.
Abwicklungsziele im Sinne von Absatz 1 sind Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der vorstehend genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung…
Die Abwicklungsziele sind: Bei der Verfolgung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Abwicklungsziels wählen die Abwicklungsbehörden diejenigen Ansätze in…
Abwicklungsziele im Sinne des Absatzes 1 sind Folgende: Der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationale Abwicklungsbehörde müssen bei…
Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung für alle betroffenen Interessenträger…
Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollten die Abwicklungsbehörden die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es…
Die Abwicklungsbehörden sollten über ein gewisses Maß an Flexibilität zur angemessenen Abwägung der Abwicklungsziele verfügen, wobei die Art und Umstände des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.