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Die Abwicklungsbehörden sollten über ein gewisses Maß an Flexibilität zur angemessenen Abwägung der Abwicklungsziele verfügen, wobei die Art und Umstände des jeweiligen Falles angemessen zu berücksichtigen sind.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Richtlinie sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt den Abwicklungsbehörden, entsprechend der Art und…
Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln…
Die Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung, und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden sie je nach Art und Umständen des…
die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Behörde, sofern die Abwicklungsbehörde über die für eine solche Feststellung notwendigen Instrumente…
Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten…
Um eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichts- und den Abwicklungsbehörden zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass, sobald eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.