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Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/111/EG dafür sorgen, dass Angaben über finanzielle Beziehungen zwischen öffentlicher Hand und öffentlichen Unternehmen der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Rechnungsjahres an gerechnet zur Verfügung stehen, in dem die öffentlichen Mittel öffentlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.
Die Mitgliedstaaten verpflichten Emittenten, die gemäß der Definition in Artikel 41 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUA alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen: Die Mitgliedstaaten legen den ersten…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zeitnah und regelmäßig…
Die Richtlinie 2006/111/EG der Kommission regelt die Transparenz der finanziellen Beziehungen öffentlicher Unternehmen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, für…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.