Erwägungsgrund 11 32017R0352
Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, die in den Verträgen festgelegt sind, sollte es Hafendiensteanbietern freistehen, ihre Dienste in den unter diese Verordnung fallenden Seehäfen zu erbringen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit bestehen, die Ausübung dieser Freiheit bestimmten Bedingungen zu unterwerfen.