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Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/111/EG, der die Bestimmung des Begriffs „öffentliches Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes“ enthält, sollte zugleich mit Artikel 8 gestrichen werden, da diese Begriffsbestimmung nur den Zwecken des Artikels 8 dient.
„öffentliches Unternehmen“ ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission.
Die Begriffsbestimmung „öffentliche Stelle“ gründet auf Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments…
Die Verwendung des Ausdrucks „Beseitigung“ bzw. „beseitigen“ in den Artikeln 52, 89 und 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 könnte angesichts der…
Die Streichung von Artikel 8 der Richtlinie 2006/111/EG ermöglicht es den Mitgliedstaaten, alle entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen aufzuheben, die sie in ihren…
Die Richtlinie 2003/98/EG sollte daher geändert werden, damit sie auf die Weiterverwendung von vorhandenen Dokumenten angewendet werden kann, die im Rahmen der…
Es ist somit notwendig, die Richtlinie 2006/12/EG zu überarbeiten, um die Definition von Schlüsselbegriffen wie Abfall, Verwertung und Beseitigung zu klären,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.