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Die Verwendung des Ausdrucks „Beseitigung“ bzw. „beseitigen“ in den Artikeln 52, 89 und 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 könnte angesichts der Verpflichtungen gemäß Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu Missverständnissen führen und Probleme bei der Auslegung nach sich ziehen. Dieser Ausdruck sollte daher gestrichen werden.
„Beseitigung“ die Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/12/EG;
„Beseitigung“: Beseitigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kohärenz mit den in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendeten Begriffen zu gewährleisten, ist es in einigen…
Es ist somit notwendig, die Richtlinie 2006/12/EG zu überarbeiten, um die Definition von Schlüsselbegriffen wie Abfall, Verwertung und Beseitigung zu klären,…
Mit der Richtlinie 2009/28/EG wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und…
Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte daher aufgehoben werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.