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Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantieren Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats. Dieses Recht, das auch in Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert ist, konkretisiert den in Artikel 21 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es ergibt sich außerdem aus dem in Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 21 AEUV und Artikel 45 der Charta verankerten Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt.