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Die Verfügbarkeit von Informationen zum Wahlrecht und zu den Wahlverfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV verankerten Rechts. Dies bedeutet insbesondere, dass solche Informationen nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern auch für Menschen ohne digitale Kompetenzen, insbesondere ältere Menschen, zugänglich gemacht werden sollten, indem sichergestellt wird, dass die Kommunikation nicht ausschließlich über einen einzigen Kanal erfolgt.