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Der Delegierte Beschluss (EU) 2019/1597 sieht eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2008/98/EG vor. Um die Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten zum Umfang von Lebensmittelabfällen gemeldeten Daten zu verbessern, auch durch die Steigerung der Einheitlichkeit der in den Mitgliedstaaten verwendeten Messmethoden, sollte der Kommission weiterhin die in der genannten Bestimmung festgelegte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden. Für die Zwecke der Klarheit sollte diese Befugnis — mit geringfügigen Anpassungen — in einem neuen Artikel festgelegt werden, der sich speziell mit der Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen befasst.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um eine gemeinsame Methodik…
Zur Festlegung der Anforderungen für die unter diese Verordnung fallenden Lebensmittelkategorien sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum…
Folgender Artikel wird eingefügt: Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Erzeugung von…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtakte zu erlassen, in denen unter anderem Folgendes geregelt wird:…
Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Niveau der digitalen Bereitschaft Rechnung zu tragen,…
Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.