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Da nicht zu erwarten ist, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen für die Finanzstabilität der Union relevant sind, ist es angezeigt, eine Freistellung von der Pflicht zur Prüfung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage für diese Unternehmen aufzunehmen. Aufgrund des besonderen Risikoprofils und der Besonderheit firmeneigener Versicherungsunternehmen und firmeneigener Rückversicherungsunternehmen ist es ebenfalls angezeigt, diese von einer Prüfungspflicht auszunehmen. Mitgliedstaaten, die bereits Prüfungspflichten auf alle Unternehmen oder auf andere Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage als die Bilanz anwenden, sollten diese Anforderungen jedoch weiterhin anwenden können.
Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine kleinen und nicht komplexen Unternehmen, keine firmeneigenen Versicherungsunternehmen und keine…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine…
Folgender Artikel wird eingefügt: Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Prüfungspflicht 1. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine…
Bei der Bewertung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten solide wirtschaftliche Grundsätze angewandt und die von den…
Firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Risiken der Industrie- oder Handelsgruppe versichern,…
Um ein Höchstmaß an Richtigkeit der offengelegten Informationen zu gewährleisten, sollte einige Elemente des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.