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Da selbst eine vorübergehende Beschränkung oder Aussetzung der Ausschüttung von Dividenden und anderen Boni die Rechte der Anteilseigner und anderen nachrangigen Gläubiger beeinträchtigen würde, sollten die Aufsichtsbehörden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit gebührend berücksichtigen, wenn sie solche Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörden sollten auch sicherstellen, dass keine der ergriffenen Maßnahmen unverhältnismäßige widrige Auswirkungen auf die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten oder in der Union insgesamt hat. Insbesondere sollten die Aufsichtsbehörden Kapitalausschüttungen innerhalb einer Versicherungs- und Rückversicherungsgruppe nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur dann einschränken, wenn dies gebührend gerechtfertigt ist, um die Stabilität des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts und des Finanzsystems insgesamt zu erhalten.
Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals…
Für die Zwecke dieses Artikels werden bedeutende gruppeninterne Transaktionen im Sinne von Artikel 245 Absatz 2, einschließlich gruppeninterner…
Dividendenausschüttungen an Aktionäre und andere nachrangige Gläubiger zu beschränken oder auszusetzen;
Die Aufsichtsbehörden sollten die nötigen Befugnisse haben, damit sie die Solvabilität bestimmter Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter…
Eine ordnungsgemäße Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unerlässlich, um eine übermäßige Belastung der Versicherungs- und…
Versicherungsunternehmen können unter außergewöhnlichen Umständen erheblichen Liquiditätsrisiken ausgesetzt sein. Daher sollten die Aufsichtsbehörden befugt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.