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Beschlüsse, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, können auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG gefasst werden. Änderungen des Artikels 214 Absatz 2 der genannten Richtlinie, mit denen der Begriff „untergeordnete Bedeutung“ präzisiert werden soll, sollten daher die bestehende mögliche Grundlage zur Fassung von Beschlüssen zum Ausschluss von der Gruppenaufsicht nach Buchstabe c jenes Absatzes nicht berühren, wenn der Mitgliedstaat Artikel 214 der genannten Richtlinie in einer Weise umgesetzt hat, dass damit der Ausschluss des obersten Mutterunternehmens möglich ist, wenn dieses alle folgenden Merkmale aufweist: Es bleibt im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde, es verfügt nicht über eine Zulassung zur Aufnahme der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, es stellt keine Nebendienstleistungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe bereit, in seiner Satzung ist die Ausführung der zentralen Koordination seiner Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die den Tätigkeitsbereich des Unternehmens streng begrenzen, ausdrücklich ausgeschlossen, und es gibt ein zwischengeschaltetes Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen in der Gruppe tatsächlich führt.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 einzubeziehen,…
Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste…
Hat das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte…
In einigen Fällen bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen faktisch eine Gruppe und verhalten sich als solche, obgleich sie nicht der in…
Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden könnten beschließen, ein Unternehmen von der Gruppenaufsicht auszuschließen, insbesondere wenn sie der…
Unternehmen, die Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG oder einer Gruppe im Sinne von Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.