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Nach den gegenwärtigen Vorschriften haben die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur beschränkte Möglichkeiten, vereinfachte Berechnungen zur Bestimmung ihrer Gruppensolvabilität zu verwenden, wenn Methode 1, das heißt die Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, angewandt wird. Dies verursacht eine unverhältnismäßige Belastung, insbesondere wenn Gruppen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen halten, die sehr klein sind. Aus diesem Grund sollte es den beteiligten Unternehmen gestattet werden, verbundene Unternehmen, deren Größe für ihre Gruppensolvabilität unwesentlich ist, nach vorheriger aufsichtlicher Genehmigung mittels vereinfachter Ansätze einzubeziehen.
Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.Die…
Für die Zwecke des Artikels 230 darf die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach…
Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem Finanzinstitut…
Es existiert keine Rechtsvorschrift, in der geregelt ist, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2…
Es mangelt an Klarheit darüber, bei welcher Art von Unternehmen zur Berechnung der Gruppensolvabilität die Methode 2, das heißt eine in der Richtlinie…
In der Richtlinie 2009/138/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind vier Methoden für die Einbeziehung von Unternehmen anderer Bereiche des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.