Erwägungsgrund 12 32025L2205
Der digitale Führerschein sollte nicht nur die Informationen enthalten, die auf dem physischen Führerschein angegeben sind, sondern auch Informationen, die die Überprüfung der Echtheit dieser Daten ermöglichen. Es sollte jedoch gewährleistet sein, dass selbst im Falle einer Überprüfung die verfügbar gemachten personenbezogenen Daten auf die Angaben des physischen Führerscheins beschränkt sind, und die Informationen zur Überprüfung der Echtheit dieser Daten nicht über das hierfür strikt erforderliche Maß hinausgehen. Darüber hinaus sollten die für die Überprüfung erforderlichen Daten nach der Überprüfung nicht gespeichert werden, es sei denn, dies ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass physische und digitale Führerscheine, die derselben Person ausgestellt werden, bezüglich der Rechte und Bedingungen, nach bzw. unter denen die betreffende Person zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, und bezüglich der Gültigkeitsdauer der Führerscheine, wie in dieser Richtlinie festgelegt, gleichwertig sind.