Erwägungsgrund 3 32020R0698
In der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr festgelegt. Diese Fahrer müssen Inhaber eines Befähigungsnachweises sein und nachweisen, dass sie eine Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen haben, indem sie im Besitz eines Führerscheins oder eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, auf dem die Weiterbildung vermerkt ist. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID‐19‐Ausbruchs, der in manchen Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Februar 2020 begonnen hatte, für den Inhaber eines Befähigungsnachweises schwierig ist, Weiterbildungsmaßnahmen abzuschließen und Befähigungsnachweise zur Bescheinigung der Beendigung der Weiterbildung zu erneuern‚ ist es erforderlich, die Gültigkeitsdauer dieses Befähigungsnachweises um sieben Monate ab ihrem Ablaufdatum zu verlängern, um die Kontinuität des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Maßnahmen hinsichtlich dieser Themen, die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG, Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung getroffen haben, sollten gültig bleiben.