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TEIL A1: Allgemeine Spezifikationen für den physischen Führerschein 1. Die Merkmale der physischen Führerscheinkarte gemäß dem Unionsmuster müssen der ISO/IEC-Norm 7810 entsprechen. Die Karte besteht aus Polycarbonat. Die Verfahren, mit denen die Merkmale von Führerscheinkarten auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, müssen der ISO/IEC-Norm 10373 entsprechen. 2. Die Führerscheinkarte muss zwei Seiten haben und dem Muster in Abbildung 1 entsprechen. Seite 1 Seite 2 Abbildung 1: Muster für den Unionsführerschein Text auf Abbildung 1: 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum und -ort 4a. Ausstellungsdatum 4b. Ablaufdatum 4c. Ausstellungsbehörde 5. Führerscheinnummer 10. Gültig ab 11. Gültig bis 12. Beschränkungen 3. Die Führerscheinkarte zeigt die folgenden Angaben gemäß Teil D: Seite 1 zeigt: a) in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt; b) (fakultativ) den Namen des Ausstellungsmitgliedstaats; c) das Unterscheidungszeichen des Ausstellungsmitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen, gemäß Teil D Nummer 1; d) Angaben, die spezifisch einen ausgestellten Führerschein betreffen (Felder 1 bis 9), gemäß Teil D Nummer 3; e) die Aufschrift „Muster der Europäischen Union“ in der (den) Sprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats und die Aufschrift „Führerschein“ in den anderen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins gemäß Teil D Nummer 2. Seite 2 zeigt: f) Angaben, die spezifisch die Führerscheinklassen eines ausgestellten Führerscheins betreffen (Felder 9 bis 12), gemäß Teil D Nummer 4; g) Angaben, die spezifisch die Verwaltung eines Führerscheins betreffen (Felder 13 bis 14), gemäß Teil D Nummer 5; h) Erläuterungen zu den folgenden nummerierten Feldern auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12. Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins. Auf dem Führerschein muss ein Feld für die eventuelle Einführung eines Mikrochips oder eines gleichwertigen IT-Bestandteils oder zum Aufdrucken eines QR-Codes vorgesehen werden. Die Referenzfarben sind die folgenden: i) blau: Pantone Reflex blue, ii) gelb: Pantone Yellow. · 4. Besondere Bestimmungen a) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die anderen von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz dafür vorhanden ist. b) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes oder nationale Symbole hinzufügen. Die Mitgliedstaaten unterrichten hiervon die Kommission. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dürfen Strichcodes keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits auf dem Führerschein zu lesen sind oder die für die Ausstellung des Führerscheins unerlässlich sind. c) Die Angaben auf der Führerscheinkarte müssen für eine Person mit durchschnittlicher Sehschärfe mit bloßem Auge lesbar sein, wofür in den Feldern 9 bis 12 auf Seite 2 eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist. · TEIL A2: Spezifikationen zum Schutz des physischen Führerscheins vor Fälschung 1. Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist u. a. bedroht durch a) Herstellung gefälschter Karten: z. B. Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit einem echten Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines echten Dokuments; b) grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z. B. Änderung einiger Daten auf dem Dokument. · 2. Das System für den Fälschungsschutz bildet einen wesentlichen Teil jedes Bestandteils des Führerscheinsystems in seiner Gesamtheit, zu dem folgende Einzelkomponenten gehören: Antragsverfahren, sichere Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Herstellungstechnik, Mindestsatz verschiedener Sicherheitsmerkmale und Personalisierung. 3. Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale): a) Kartenträger ohne optische Aufheller; b) Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (Cyan, Magenta, Gelb oder Schwarz) zusammengesetzt sein, es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben haben und Mikroschrift aufweisen; c) optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; d) Lasergravur; e) im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens am Rand des Lichtbilds überlappen (verlaufendes Muster). · 4. Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale): a) vom Blickwinkel abhängige Farben*; b) thermochromatische Farbe*, c) spezielle Hologramme*; d) variable Laserbilder*; e) sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; f) irisierender Druck; g) digitales Wasserzeichen im Untergrund; h) Infrarot-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente; i) fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster*. Die mit einem Stern versehenen Techniken sind soweit als möglich vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können andere Sicherheitsmerkmale als die unter diesem Punkt aufgeführten einführen. TEIL B: Spezifikationen für Mikrochips in physischen Führerscheinen 1. Der Mikrochip und die auf dem Mikrochip enthaltenen Daten, einschließlich zusätzlicher Informationen, die in den nationalen Rechtsvorschriften über Führerscheine vorgesehen sind, müssen Teil B1 entsprechen. 2. Teil B2 enthält eine Aufstellung der anwendbaren Normen für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten. 3. Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, werden gemäß Teil B3 einem Typgenehmigungsverfahren der Union unterzogen. 4. Sind gemäß den Nummern 1, 2 und 3 alle einschlägigen Voraussetzungen für die Typgenehmigung der Union für einen Führerschein, der einen Mikrochip enthält, erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dem Hersteller oder dessen Vertreter einen Typgenehmigungsbogen der Union aus. 5. Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat den von ihm ausgestellten Typgenehmigungsbogen der Union wieder zurücknehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass diesem Teil entsprochen wird. 6. Die Typgenehmigungsbögen der Union und die Mitteilungen über die Rücknahme einer solchen Genehmigung müssen dem in Teil B4 aufgeführten Muster entsprechen. 7. Die Kommission wird über alle ausgestellten oder zurückgenommenen Typgenehmigungsbögen der Union unterrichtet. Im Falle einer Rücknahme legt der betreffende Mitgliedstaat eine ausführliche Begründung vor. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jegliche Rücknahme eines Typgenehmigungsbogens der Union. 8. Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Typgenehmigungsbögen der Union gegenseitig an. 9. Stellt ein Mitgliedstaat wiederholt fest, dass eine erhebliche Anzahl von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, nicht mit diesem Teil des vorliegenden Anhangs im Einklang steht, so teilt er dies der Kommission mit. Er gibt dabei die für diese Führerscheine geltende Nummer des Typgenehmigungsbogens der Union an und beschreibt die Abweichung. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die ihr gemäß dieser Nummer mitgeteilten Fakten. 10. Der Ausstellungsmitgliedstaat der unter Nummer 9 genannten Führerscheine untersucht das Problem unverzüglich und trifft angemessene Korrekturmaßnahmen, die gegebenenfalls auch eine Rücknahme des Typgenehmigungsbogens der Union umfassen können. TEIL B1: Allgemeine Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten Die in diesem Anhang aufgeführten allgemeinen Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, beruhen auf internationalen Normen, insbesondere auf den Normen der ISO/IEC-Reihe 18013. Sie umfassen a) die Spezifikationen in Bezug auf den Mikrochip und die logische Datenstruktur auf dem Mikrochip; b) die Spezifikationen in Bezug auf die zu speichernden harmonisierten Daten und etwaige zusätzlichen Daten; c) die Spezifikationen in Bezug auf die Datenschutzmechanismen für die auf dem Mikrochip gespeicherten Daten. Titel 1 ABKÜRZUNGEN Abkürzung Bedeutung AID Application Identifier (Anwendungskennung) BAP Basic Access Protection (grundlegender Zugangsschutz) DG Data Group (Datengruppe) EAL 4+ Evaluation Assurance Level 4 Augmented (Vertrauenswürdigkeitsstufe 4+) EF Elementary File (Elementardatei) EFID Elementary File Identifier (Kennung der Elementardatei) eMRTD Machine Readable Travel Document (maschinenlesbares Reisedokument) ICC Integrated Circuit Card (Chipkarte) ISO International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung) LDS Logical Data Structure (Logische Datenstruktur) PICC Proximity Integrated Circuit Card (kontaktlose Chipkarte) PIX Proprietary Application Identifier Extension (Anwendungskennungserweiterung des Providers) RID Registered Application Identifier (registrierte Anwendungskennung) SOd Document Security Object (Sicherheitsobjekt) Titel 2 AUF DEM MIKROCHIP GESPEICHERTE DATEN 1. Harmonisierte obligatorische und fakultative Führerscheindaten Auf dem Mikrochip werden die in Teil D aufgeführten harmonisierten Führerscheindaten gespeichert. Beschließt ein Mitgliedstaat die Aufnahme von in Teil D als fakultativ gekennzeichneten Daten auf dem Führerschein, so werden diese ebenfalls auf dem Mikrochip gespeichert. 2. Zusätzliche Daten Sind in den nationalen Rechtsvorschriften über Führerscheine zusätzliche Daten vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten diese auf dem Mikrochip speichern. Sie unterrichten die Kommission hiervon. Titel 3 MIKROCHIP 1. Art des Speichermediums Das Speichermedium für Führerscheindaten besteht aus einem Mikrochip mit einer Kontaktschnittstelle, einer kontaktlosen Schnittstelle oder einer Kombination aus beiden (duale Schnittstelle) gemäß Teil B2 Nummer 1. 2. Anwendungen Alle Daten auf einem Mikrochip werden in elektronischen Anwendungen gespeichert. Alle Anwendungen auf dem Mikrochip werden anhand eines eindeutigen Codes, der Anwendungskennung (AID), gemäß Teil B2 Nummer 2 identifiziert. a) Unionsführerscheinanwendung Obligatorische und fakultative Führerscheindaten gemäß Teil D werden auf der dazu vorgesehenen Unionsführerscheinanwendung gespeichert. Die AID für die Unionsführerscheinanwendung lautet „A0 00 00 04 56 45 44 4C 2D 30 31“ und setzt sich aus Folgendem zusammen: — der registrierten Anwendungskennung (RID) der Europäischen Kommission „A0 00 00 04 56“ — sowie der Anwendungskennungserweiterung des Providers (PIX) für die Unionsführerscheinanwendung „45 44 4C 2D 30 31“ (EDL-01). Die Daten werden im Rahmen einer logischen Datenstruktur (LDS) in Datengruppen (DG) zusammengefasst. Die Datengruppen werden als Elementardateien (EF) in der Unionsführerscheinanwendung gespeichert und entsprechend Teil B2 Nummer 3 geschützt. b) Sonstige Anwendungen Neben der Unionsführerscheinanwendung gibt es eine oder mehrere spezifische Anwendungen zur Speicherung etwaiger zusätzlicher Daten. Jede dieser Anwendungen wird anhand einer eindeutigen AID identifiziert. Titel 4 LOGISCHE DATENSTRUKTUR FÜR MIKROCHIPS DER UNIONSFÜHRERSCHEINANWENDUNG 1. Logische Datenstruktur Die Führerscheindaten werden in einer logischen Datenstruktur (LDS) gemäß Teil B2 Nummer 4 auf dem Mikrochip gespeichert. Unter dieser Nummer sind zusätzliche Anforderungen an die obligatorischen und zusätzlichen DGs festgelegt. Jede DG wird in einer EF gespeichert. Die für die Unionsführerscheinanwendung zu verwendenden EFs werden anhand der Elementardateikennungen (EFIDs) und der Kurz-Elementardateikennungen (Short EFIDs) gemäß Teil B2 Nummer 5 identifiziert. 2. Obligatorische Datengruppen Die obligatorischen und fakultativen Datenelemente werden in den folgenden DGs gespeichert: DG 1: alle obligatorischen und fakultativen Datenelemente, wie sie auf dem Dokument erscheinen, mit Ausnahme der Bilder des Gesichts und der Unterschrift des Führerscheininhabers; DG 5: Bild der Unterschrift des Führerscheininhabers; DG 6: Bild des Gesichts des Führerscheininhabers. Die Daten der DG 1 werden gemäß Nummer 6 dieses Teils sowie gemäß Teil B2 Nummer 6 strukturiert. Die in DG 5 und DG 6 enthaltenen Daten werden gemäß den in Teil B2 Nummer 7 aufgeführten Spezifikationen gespeichert. 3. Zusätzliche Datengruppen Etwaige zusätzlichen Datenelemente, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten über Führerscheine vorgesehen sind, werden in folgenden DGs gespeichert: DG 2: Angaben zum Führerscheininhaber, mit Ausnahme biometrischer Daten; DG 3: Angaben zur ausstellenden Behörde; DG 4: Foto (Porträt); DG 7: biometrische Daten zum Fingerabdruck oder zu den Fingerabdrücken des Führerscheininhabers; DG 11: sonstige Angaben, wie z. B. der vollständige Name des Führerscheininhabers im nationalen Alphabet. Die in diesen DGs enthaltenen Daten werden gemäß den in Teil B2 Nummer 8 aufgeführten Spezifikationen gespeichert. Titel 5 DATENSICHERHEITSMECHANISMEN Zur Validierung der Authentizität und Integrität des Mikrochips und der darauf gespeicherten Daten sowie zur Beschränkung des Zugangs zu Führerscheindaten sind angemessene Mechanismen anzuwenden. Die Daten auf dem Mikrochip werden gemäß den in Teil B2 Nummer 3 aufgeführten Spezifikationen geschützt. Dieser Titel enthält weitere Anforderungen, die einzuhalten sind. 1. Überprüfung der Authentizität a) Obligatorische passive Authentifizierung Alle in der Unionsführerscheinanwendung gespeicherten DG werden im Wege der passiven Authentifizierung geschützt. Die mit der passiven Authentifizierung in Verbindung stehenden Daten müssen den in Teil B2 Nummer 9 festgelegten Anforderungen entsprechen. b) Fakultative aktive Authentifizierung Fakultative aktive Authentifizierungsmechanismen werden angewandt, um sicherzustellen, dass der ursprüngliche Mikrochip nicht ausgetauscht wurde. 2. Zugangsbeschränkung a) Obligatorischer grundlegender Zugangsschutz Der Mechanismus für den grundlegenden Zugangsschutz (BAP) wird auf alle Daten in der Unionsführerscheinanwendung angewandt. Im Interesse der Interoperabilität mit bestehenden Systemen, z. B. für maschinenlesbare Reisedokumente (eMRTD), ist ein einzeiliger maschinenlesbarer Bereich (Machine Readable Zone — MRZ) gemäß Teil B2 Nummer 10 vorzusehen. Der für den Zugriff auf den Chip verwendete Schlüssel Kdoc wird aus der einzeiligen MRZ generiert, die entweder manuell oder mithilfe eines Lesegeräts zur optischen Zeichenerkennung (Optical Character Recognition — OCR) eingegeben werden kann. Dabei ist die gemäß Teil B2 Nummer 10 für eine einzeilige MRZ definierte BAP-1-Konfiguration anzuwenden. b) Bedingte erweiterte Zugangskontrolle Werden personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auf dem Mikrochip gespeichert, so wird der Zugang zu diesen Daten durch zusätzliche Maßnahmen geschützt. Die Mechanismen zur erweiterten Zugangskontrolle müssen den in Teil B2 Nummer 11 aufgeführten Spezifikationen entsprechen. c) Public-Key-Infrastruktur (PKI) für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Anhang A der ISO/IEC-Norm 18013-3 auf nationaler Ebene die erforderlichen Vorkehrungen für die Verwaltung der öffentlichen Schlüssel. Titel 6 DATENDARSTELLUNG 1. Formatierung der Daten in DG 1 Tag L Wert Kodierung O/F 61 V DG 1 Datenelemente (geschachtelt) Tag L Wert 5F 01 V Nummer der Typgenehmigung ans M 5F 02 V Zusammengesetztes Datenobjekt aus demografischen Datenelementen M Tag L Wert 5F 03 3 Ausstellungsmitgliedstaat a3 M 5F 04 V Nachname(n) des Inhabers as M 5F 05 V Vorname(n) des Inhabers as M 5F 06 4 Geburtsdatum (TTMMJJJJ) n8 M 5F 07 V Geburtsort ans M 5F 08 3 Staatsangehörigkeit a3 O 5F 09 1 Geschlecht M/W/U O 5F 0A 4 Ausstellungsdatum des Führerscheins (TTMMJJJJ) n8 M 5F 0B 4 Ablaufdatum des Führerscheins (TTMMJJJJ) n8 M 5F 0C V Ausstellende Behörde ans M 5F 0D V Verwaltungsnummer (nicht Dokumentennummer) ans O 5F 0E V Dokumentennummer ans M 5F 0F V Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift ans O 7F 63 V Zusammengesetztes Datenobjekt aus Fahrzeugklassen/Beschränkungen/Bedingungen M Tag L Wert (wie nachstehend definiert kodiert) 02 1 Zahl der Klassen/Beschränkungen/Bedingungen N M 87 V Klasse/Beschränkung/Bedingung ans M 87 V Klasse/Beschränkung/Bedingung ans O … … … … … 87 V Klasse/Beschränkung/Bedingung ans O 2. Logisches Aufzeichnungsformat Die Klassen der Fahrzeuge, Beschränkungen und Bedingungen werden in einem Datenobjekt zusammengestellt, das die in folgender Tabelle angegebene Struktur aufweist: Fahrzeugklasse (Code) Ausstellungsdatum Ablaufdatum Code Zeichen Wert Dabei gilt: a) Die Fahrzeugklassen werden anhand der in Artikel 6 festgelegten Codes (wie AM, A1, A2, A, B1, B usw.) angegeben. b) Das Ausstellungsdatum wird in der Form TTMMJJJJ (Tag in zwei Ziffern, gefolgt vom Monat in zwei Ziffern, gefolgt vom Jahr in vier Ziffern) für die Fahrzeugklasse angegeben. c) Das Ablaufdatum wird in der Form TTMMJJJJ (Tag in zwei Ziffern, gefolgt vom Monat in zwei Ziffern, gefolgt vom Jahr in vier Ziffern) für die Fahrzeugklasse angegeben. d) Code, Zeichen und Wert betreffen zusätzliche Informationen oder Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugklasse oder des Fahrzeugführers. TEIL B2: Liste der anwendbaren Normen für Führerscheine, die ein Speichermedium enthalten Nummer Gegenstand Anforderung Anwendbar auf 1 Schnittstelle des Speichermediums, Organisation und Befehle ISO/IEC-Reihe 7816 (Kontaktschnittstelle), ISO/IEC-Reihe 14443 (kontaktlose Schnittstelle) gemäß ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C Teil B1 Nummer 3.1 2 Anwendungskennung ISO/IEC 7816-5:2004 Teil B1 Nummer 3.2 3 Datensicherheitsmechanismen ISO/IEC 18013-3:2009 Teil B1 Nummer 3.2 Buchstabe a Teil B1 Nummer 5 4 Logische Datenstruktur ISO/IEC 18013-2:2008 Teil B1 Nummer 4.1 5 Elementardatei-Kennungen ISO/IEC 18013-2:2008, Tabelle C.2 Teil B1 Nummer 4.1 6 Datendarstellung für DG 1 ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C.3.8 Teil B1 Nummer 4.2 Teil B1 Nummer 6.1 7 Darstellung obligatorischer Daten für DG 5 und DG 6 ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C.6.6 und Anhang C.6.7, die Bilder von Gesicht und Unterschrift sind im JPEG- oder JEPG2000-Format zu speichern Teil B1 Nummer 4.2 8 Darstellung fakultativer und zusätzlicher Daten ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C Teil B1 Nummer 4.3 9 Passive Authentifizierung ISO/IEC 18013-3:2009, Absatz 8.1, Daten werden im EF.SOd (Document Security Object) in der LDS gespeichert Teil B1 Nummer 5.1 Buchstabe a 10 Grundlegende Zugangsbeschränkung ISO/IEC 18013-3:2009 und deren Version 1 Teil B1 Nummer 5.2 Buchstabe a Konfiguration der grundlegenden Zugangsbeschränkung ISO/IEC 18013-3:2009, Anhang B.8 11 Erweiterte Zugangsbeschränkung Technische Richtlinie TR-03110, „Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel Documents — Extended Access Control (EAC) Version 1.11“ Teil B1 Nummer 5.2 Buchstabe b 12 Prüfverfahren ISO/IEC 18013-4:2011 Teil B3 Nummer 1 13 Sicherheitszertifikat Vertrauenswürdigkeits-Stufe 4+ (EAL 4+) oder gleichwertige Stufe Teil B3 Nummer 2 14 Funktionszertifikat Chipkartenprüfung gemäß ISO/IEC-Reihe 10373 Teil B3, Nummer 3 TEIL B3: Verfahren für die Typgenehmigung der Union in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten Titel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Hersteller, die eine Typgenehmigung der Union für Führerscheine mit einem Mikrochip beantragen, müssen ein Sicherheitszertifikat und ein Funktionszertifikat vorlegen. Alle beabsichtigten Änderungen des Herstellungsverfahrens, auch beabsichtigte Änderungen an der Software, sind der Behörde, die die Typgenehmigung der Union erteilt hat, vorab zu melden. Die Behörde kann vor der Genehmigung der Änderung weitere Informationen anfordern und die Durchführung weiterer Prüfungen verlangen. Die Prüfungen werden anhand der in Teil B2 Nummer 12 dieser Verordnung festgelegten Verfahren durchgeführt. Titel 2 SICHERHEITSZERTIFIKAT Im Rahmen der Sicherheitsprüfung werden die Mikrochips, die für Führerscheine bestimmt sind, anhand der in Teil B2 Nummer 13 angegebenen Kriterien bewertet. Ein Sicherheitszertifikat wird nur erteilt, wenn erfolgreich nachgewiesen wurde, dass der Mikrochip vor Datenmanipulation und -änderungen geschützt ist. Titel 3 FUNKTIONSZERTIFIKAT Die Funktionsprüfung von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, erfolgt als Laborprüfung gemäß den in Teil B2 Nummer 14 angegebenen Kriterien. Mitgliedstaaten, die einen Mikrochip auf Führerscheinen einführen, stellen sicher, dass die einschlägigen Funktionsnormen und die in Teil B1 aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Der Hersteller erhält ein Funktionszertifikat, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) ein gültiges Sicherheitszertifikat für den Mikrochip liegt vor; b) die Erfüllung der in Teil B2 aufgeführten Anforderungen wurde nachgewiesen; c) die Funktionsprüfungen wurden bestanden. Für die Ausstellung des Funktionszertifikats ist die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats zuständig. Auf dem Funktionszertifikat sind die ausstellende Behörde, der Bewerber, die Kennung des Mikrochips und eine detaillierte Liste der Prüfungen und ihrer Ergebnisse anzugeben. Titel 4 TYPGENEHMIGUNGSBOGEN DER UNION 1. Musterbogen Die Mitgliedstaaten stellen die Typgenehmigungsbögen der Union bei Vorlage der Sicherheits- und Funktionszertifikate gemäß diesem Anhang aus. Die Typgenehmigungsbögen der Union müssen dem Muster in Teil B4 entsprechen. 2. Nummerierungssystem Die Typgenehmigungsnummer der Union umfasst folgende Bestandteile: a) den Kleinbuchstaben „e“, gefolgt von der folgenden Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung der Union erteilt hat: 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für Tschechien, 9 für Spanien, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, 49 für Zypern, 50 für Malta; · b) die Buchstabenkombination „DL“ nach einem Bindestrich, gefolgt von den zwei Ziffern, die der laufenden Nummer dieses Anhangs bzw. dessen letzter wesentlicher technischer Änderung entsprechen. Die laufende Nummer dieses Anhangs lautet 00; c) eine von dem ausstellenden Mitgliedstaat zugeteilte eindeutige Kennziffer der Typgenehmigung der Union. Beispiel für eine EU-Typgenehmigungsnummer: „e50-DL00 12345“. Die Genehmigungsnummer wird in jedem Führerschein, der einen Mikrochip enthält, in der DG 1 dieses Mikrochips gespeichert. TEIL B4: Muster eines Typgenehmigungsbogens der Union für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten Zuständige Behörde: … Mitteilung betreffend (*): — Genehmigung □ — Rücknahme der Genehmigung □ für einen Unionsführerschein mit einem Mikrochip. Genehmigungsnummer: … 1. Marke oder Warenzeichen des Herstellers: … 2. Modell: … 3. Name des Herstellers bzw. seines Vertreters: … … 4. Adresse des Herstellers bzw. seines Vertreters: … … 5. Laborprüfberichte: 5.1 Nr. des Sicherheitszertifikats: … Datum: … Ausgestellt von: … 5.2 Nr. des Funktionszertifikats: … Datum: … Ausgestellt von: … 6. Datum der Genehmigung: … 7. Datum der Rücknahme der Genehmigung: … 8. Ort: … 9. Datum: … 10. Anlagen (Beschreibungen usw.): … 11. Unterschrift: … (*) Bitte Zutreffendes ankreuzen. TEIL C: Spezifikationen für den digitalen Führerschein 1. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bietet die europäische Brieftasche für die Digitale Identität den befugten Personen mindestens folgende Merkmale: a) den Abruf und die Speicherung von Daten, die für den Nachweis der Fahrerlaubnis einer Person ausreichen; b) Anzeige und Übermittlung der unter Buchstabe a aufgeführten Daten. · 2. Der digitale Führerschein und andere einschlägige Systeme müssen der Norm ISO/IEC 18013-5 über digitale Führerscheine und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen. 3. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt der Inhaber eines gemäß dieser Richtlinie ausgestellten digitalen Führerscheins nur dann als der berechtigte Benutzer, wenn er als solcher identifiziert ist. 4. Die Mitgliedstaaten ermöglichen es dem Inhaber des Führerscheins, seiner europäischen Brieftasche für die Digitale Identität einen digitalen Führerschein hinzuzufügen. Über die europäische Brieftasche für die Digitale Identität, die den digitalen Führerschein enthält, kann der digitale Führerschein automatisch oder auf Antrag aktualisiert oder neu ausgestellt werden. Die europäische Brieftasche für die Digitale Identität muss es dem Inhaber eines digitalen Führerscheins ermöglichen, die im digitalen Führerschein enthaltenen Daten ganz oder teilweise anzuzeigen oder an Dritte weiterzuleiten. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sind berechtigt, die in digitalen Führerscheinen enthaltenen Daten über die europäische Brieftasche für die Digitale Identität abzurufen, um die Fahrerlaubnis des betreffenden Führerscheininhabers feststellen zu können (Überprüfung). Die Informationen, die unmittelbar über die elektronische Attributsbescheinigung des in der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gespeicherten digitalen Führerscheins übermittelt werden, müssen es den zuständigen Stellen ermöglichen, die Fahrerlaubnis des Inhabers des digitalen Führerscheins zu bestimmen (Überprüfung), einschließlich etwaiger Beschränkungen, die in der Union oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten. Die Mitgliedstaaten betrachten keinen digitalen Führerschein als gültig, wenn er abgelaufen ist oder eingezogen wurde. Beschließt ein Mitgliedstaat, einen digitalen Führerschein zu widerrufen, so trägt er Informationen über diesen Beschluss in eine von diesem Mitgliedstaat verwaltete Sperrliste ein oder macht sie anderen Mitgliedstaaten auf andere kostenlose, operable Weise für eine Überprüfung zugänglich. Entscheidet ein anderer Mitgliedstaat als der Ausstellungsmitgliedstaat über einen Fahrberechtigungsverlust, so teilt er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich mit. TEIL D: In den Unionsführerschein aufzunehmende Daten 1. Die Unterscheidungszeichen der Mitgliedstaaten, die den Führerschein ausstellen, sind wie folgt: B: Belgien BG: Bulgarien CZ: Tschechien DK: Dänemark D: Deutschland EST: Estland GR: Griechenland E: Spanien F: Frankreich HR: Kroatien IRL: Irland I: Italien CY: Zypern LV: Lettland LT: Litauen L: Luxemburg H: Ungarn M: Malta NL: Niederlande A: Österreich PL: Polen P: Portugal RO: Rumänien SLO: Slowenien SK: Slowakei FIN: Finnland S: Schweden · 2. Das Wort „Führerschein“ erscheint wie folgt in der (den) jeweiligen Sprache(n) der Mitgliedstaaten auf dem Führerschein: Свидетелство за управление на МПС Permiso de Conducción Řidičský průkaz Kørekort Führerschein Juhiluba Άδεια Οδήγησης Driving Licence Permis de conduire Ceadúas Tiomána Vozačka dozvola Patente di guida Vadītāja apliecība Vairuotojo pažymėjimas Vezetői engedély Liċenzja tas-Sewqan Rijbewijs Prawo Jazdy Carta de Condução Permis de conducere Vodičský preukaz Vozniško dovoljenje Ajokortti Körkort · 3. Folgende Angaben betreffen spezifisch den individuell ausgestellten Führerschein: Feld Angaben 1 Nachname des Inhabers 2 Vorname(n) des Inhabers 3 Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers 4a Ausstellungsdatum des Führerscheins 4b Ablaufdatum des Führerscheins 4c Bezeichnung der ausstellenden Behörde 4d (fakultativ) andere Nummer als in Feld 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins 5 Nummer des Führerscheins 6 Lichtbild des Inhabers 7 Unterschrift des Inhabers 8 (fakultativ) Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers 9 Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen müssen sich vom Schrifttyp her von den harmonisierten Klassen unterscheiden) · 4. Folgende Angaben betreffen spezifisch die Klassen eines ausgestellten Führerscheins: Feld Angaben 9 Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen müssen sich vom Schrifttyp her von den harmonisierten Klassen unterscheiden) 10 Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse, es sei denn, es ist nicht verfügbar (dieses Datum ist bei einer späteren Ersetzung oder einem späteren Umtausch erneut in den Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ) 11 Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ) 12 gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse gemäß Teil E Gilt ein Code gemäß Teil E für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Felder 9, 10 und 11 angegeben werden. 5. Folgenden Angaben betreffen spezifisch die Verwaltung eines ausgestellten Führerscheins: Feld Angaben 13 (fakultativ) Eintrag von Angaben, die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlich sind, durch den Aufnahmemitgliedstaat in Anwendung von Teil A1 Nummer 4 Buchstabe a 14 (fakultativ) Eintrag von Angaben, die für die Verwaltung des Führerscheins erforderlich sind oder die Verkehrssicherheit betreffen, durch den Ausstellungsmitgliedstaat. Diese Informationen können insbesondere eine Aufhebung, Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung der Erlaubnis eines Fahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen, seines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit seines Führerscheins betreffen, wie beispielsweise Maßnahmen, die auf bestimmte Führerscheinklassen oder auf das Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten beschränkt sind. Fallen die Angaben unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor den Angaben die Nummer des entsprechenden Felds aufgeführt werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Dokuments als Führerschein nicht berührt. · TEIL E: Codes der Union und der Mitgliedstaaten Codes 01 bis 99 sind harmonisierte Codes der Europäischen Union Titel 1 FAHRZEUGFÜHRER (medizinische Gründe) 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 01.01. Brille 01.02. Kontaktlinse(n) 01.05. Augenschutz 01.06. Brille oder Kontaktlinsen 01.07. Spezifische optische Hilfe 02 Hörprothese/Kommunikationshilfe 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen 03.01. Prothese/Orthese der Arme 03.02. Prothese/Orthese der Beine Titel 2 FAHRZEUGANPASSUNGEN 10 Angepasste Schaltung 10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs 10.04. Angepasste Schalteinrichtung 15 Angepasste Kupplung 15.01. Angepasstes Kupplungspedal 15.02. Handkupplung 15.03. Automatische Kupplung 15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern 20 Angepasste Bremsvorrichtungen 20.01. Angepasstes Bremspedal 20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß 20.04. Bremspedal mit Gleitschiene 20.05. Bremspedal (Kipppedal) 20.06. Mit der Hand betätigte Bremse 20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (z. B.: „20.07(300N)“) 20.09. Angepasste Feststellbremse 20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern 20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse 20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage 25 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 25.01. Angepasstes Gaspedal 25.03. Gaspedal (Kipppedal) 25.04. Handgas 25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel 25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels 25.08. Gaspedal links 25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale 31.01. Extrasatz Parallelpedale 31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene 31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden 31.04. Bodenerhöhung 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen 32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung 32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung 33 Kombinierte Beschleunigungs-, Betriebsbrems- und Lenkvorrichtungen 33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung 33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) 35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung oder Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen 40 Angepasste Lenkung 40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (z. B.: „40.01(140N)“) 40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil, verkleinertem Durchmesser usw.) 40.06. Angepasste Position des Lenkrads 40.09. Fußlenkung 40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad 40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem 40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem 42 Angepasste Einrichtungen für die Sicht nach hinten/zur Seite 42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten 42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite 42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel 43 Sitzposition des Fahrzeugführers 43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen 43.02. Der Körperform angepasster Führersitz 43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität 43.04. Führersitz mit Armlehne 43.06. Angepasster Sicherheitsgurt 43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) 44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen 44.02. Angepasste Vorderradbremse 44.03. Angepasste Hinterradbremse 44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen 44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (z. B. „44.09(140N)“) 44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (z. B. „44.10(240N)“) 44.11. Angepasste Fußraste 44.12. Angepasster Handgriff 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrzeugführer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben: a links b rechts c Hand d Fuß e Mitte f Arm g Daumen · Titel 3 CODES FÜR BESCHRÄNKUNGEN 60 Optionale Äquivalenzen (obligatorische Verwendung von Untercodes) 60.01. Der Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, darf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW führen 60.02. Der Inhaber eines Führerscheins der Klasse B darf Krafträder der Klasse A1 führen 60.03. Der Inhaber eines Führerscheins der Klasse B1 darf nur Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2 500 kg und einer technisch auf 45 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit führen 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang) 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz des Führerscheininhabers oder nur innerorts/innerhalb einer Region 63 Fahren ohne Beifahrer 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von höchstens … km/h 65 Fahren nur mit Beifahrer, der Inhaber eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss, es sei denn die Bedingung fällt unter Code 98.02 66 Ohne Anhänger 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 68 Kein Alkohol 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. „69“ oder „69(01.01.2016)“) Titel 4 ANGABEN FÜR VERWALTUNGSZWECKE 70 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Kennzeichnung, z. B. „70.0123456789.NL“, bzw. UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NO“) 71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Kennzeichnung, z. B. „71.987654321.HR“, bzw. UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.UK“) 72 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes gemäß dem in Artikel 15 Absatz 7 genannten Durchführungsbeschluss, z. B. „72.0123456789.USA“) 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 79 Im Rahmen der Anwendung des Artikels 21 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern oder in einem Untercode angegebenen Spezifikationen entsprechen 79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kleinkrafträder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM 79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge 79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg 79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt 80 Beschränkung auf Führerscheininhaber, die das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben und zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt sind 81 Beschränkung auf Führerscheininhaber, die das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben und zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt sind 95 Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2561 bis zum … erfüllt (z. B. „95(01.01.2028)“) 96 Für die Angabe einer Genehmigung auf der Grundlage einer zusätzlichen Schulung für eine Klasse verwendete Codes 96 Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt 96.01 Bestimmungsgemäß mit einem Führerschein der Klasse B geführtes Einsatzfahrzeug, wobei die zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 5 000 kg beträgt, einschließlich der Masse eines Anhängers, wenn es als Fahrzeugkombination verwendet wird 96.02 Mit einem Führerschein der Klasse B geführtes Wohnmobil, wobei die zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg oder mit einem Anhänger nicht mehr als 5 000 kg beträgt 96.03 Fahrzeug mit alternativem Antrieb mit einem Anhänger, wobei die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 4 250 kg, jedoch nicht mehr als 5 000 kg beträgt 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 165/2014 fällt 98 Für die Zwecke der Artikel 17 und 18 verwendete Codes (obligatorische Verwendung von Untercodes) 98.01. Der Fahrzeugführer gilt als Fahranfänger und unterliegt den Bedingungen für die Probezeit. Wird der Führerschein umgetauscht, erneuert oder ersetzt, ist der Code durch das Enddatum der Probezeit, die ursprünglich festgehalten wurde, zu ergänzen (z. B. 98.01.13.04.2028) 98.02. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss der Inhaber die Bedingungen der Regelung für das begleitete Fahren erfüllen Codes 100 und darüber sind nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Spezifikationen zu Teil II der Zulassungsbescheinigung in Chipkartenformat (Alternativ zum in Kapitel II beschriebenen Muster in Papierformat) III.1.…
1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Nummer 2.3.1. erhält folgende Fassung: „2.3.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der…
1. Einführung Dieser Anhang enthält die technischen Vorschriften für den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
1. Datenelemente für die Suchanfrage (ausgehende Anfrage) Datenelement O Bemerkungen Zulassungsmitgliedstaat O Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.