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Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dem „Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal“ zugestimmt, der mehrere maßnahmenorientierte globale Ziele für 2030 umfasst, die für die Bodengesundheit von Bedeutung sind. Diesem Rahmen zufolge muss der Nutzen der Natur für die Menschen, einschließlich der Bodengesundheit, wiederhergestellt, erhalten und verbessert werden.
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . Als solche haben sie sich zu der langfristigen…
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist,…
Der Biodiversitätsverlust gehört – zusammen mit dem Klimawandel und durch diesen verstärkt – zu den bedeutendsten Risiken, mit denen Volkswirtschaften…
Die Union sollte alle vorgenannten Vorschläge unterstützen, denn sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, entsprechen der gemäß Artikel 5 des…
Der Globale Biodiversitätsrahmen, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 7.-19. Dezember…
Die Union ist Vertragspartei des durch Beschluss 93/626/EWG des Rates gebilligten Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dessen Ziele insbesondere die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.