Erwägungsgrund 2 32025L2450
In Bezug auf länderübergreifende Angelegenheiten ist es das Ziel der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, diesen Grundsätzen, praktische Wirkung zu verleihen, indem Mindestanforderungen an die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen festgelegt werden.