Erwägungsgrund 6 32025L2647
Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU sollte beispielsweise sich aus der vorvertraglichen Phase ergebende Situationen abdecken, in denen ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurde und beispielsweise der Verbraucher diesen Vertrag auf der Grundlage irreführender Werbung im Zusammenhang mit einer bestimmten Preisaktion, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fällt, abgeschlossen hat. Weitere Beispiele sind Situationen im Zusammenhang mit der Bereitstellung verbindlicher vorvertraglicher Informationen gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Recht auf Preistransparenz bei Flugpreisen und Luftfrachtraten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, dem in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Recht auf Erhalt von Informationen vor Fahrtantritt, dem in der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Recht auf transparente Informationen über die Endkundenbedingungen für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten oder der Bereitstellung von vorvertraglichen Informationen bei Pauschalreisen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates.