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Bei Streitigkeiten zwischen einem Anbieter einer Online-Plattform und einem Nutzer der Dienste dieses Anbieters in Bezug auf Tätigkeiten dieses Anbieters zur Moderation rechtswidriger oder schädlicher Inhalte auf seiner Plattform gilt Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 der genannten Verordnung, da Artikel 21 der genannten Verordnung ausführlichere Vorschriften im Zusammenhang mit solchen Streitigkeiten enthält.
Lehnt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung eines Mediendiensteanbieters ab oder erklärt…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde oder andere für die Anwendung der Artikel 102 bis 107 und des Artikels 115 dieser…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung…
Diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung…
In Anbetracht der wichtigen Rolle, die Anbieter von Online-Marktplätzen bei der Vermittlung des Verkaufs von Produkten zwischen Händlern und Verbrauchern…
Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten für Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.