Erwägungsgrund 7 32025L0516
Die für die Festlegung der Rechnungsstellungsvorschriften zuständigen Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, worunter Akkreditierungssysteme fallen könnten, um sicherzustellen, dass die von Steuerpflichtigen ausgestellten elektronischen Rechnungen der technischen Syntax und Semantik der zugelassenen Normen entsprechen und alle nach diesen Normen erforderlichen Daten enthalten. Diese Maßnahmen sollten entweder gegenüber Steuerpflichtigen, die die Rechnung ausstellen müssen, oder gegenüber Drittdienstleistern oder gegenüber beiden getroffen werden. Die von diesen Maßnahmen betroffenen Personen werden für deren Umsetzung verantwortlich sein. Diese Maßnahmen sollten Steuerpflichtige jedoch nicht daran hindern, die Mittel zur Ausstellung und Übermittlung ihrer Rechnungen an Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger zu wählen, d. h. entweder direkt selbst oder unter Vermittlung durch Dritte oder, sofern verfügbar, über ein öffentliches Portal.