Erwägungsgrund 6 32025L0516
Um die Interoperabilität zu maximieren, sollten elektronische Rechnungen grundsätzlich der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission festgelegten europäischen Norm (im Folgenden „europäische Norm“) entsprechen, mit der der von der Kommission erteilte Auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt wird, eine europäische Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weiterhin andere Normen für inländische Lieferungen oder Dienstleistungen zulassen können.