Art. 2 32025L0794
Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erhalten folgende Fassung: (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem