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Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre“.
Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre“.
Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:
Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre“.
Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre“.
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