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Angesichts eines parallel vorgelegten Legislativvorschlags zur Vereinfachung des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Verringerung des Aufwands für die Unternehmen sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1760 durch die Mitgliedstaaten um ein Jahr verlängert werden, um möglichen Verzögerungen bei der laufenden Umsetzung, zu denen es aufgrund etwaiger Änderungen dieser Richtlinie kommen könnte, Rechnung zu tragen.
Die Umsetzungsfrist sollte um ein Jahr verlängert werden, und die Fristen, ab denen die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1760 anwenden müssen, sollten…
Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2026 einen Bericht…
Die Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden. Da die Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760 die Umsetzungsfrist…
Das Datum, ab dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1760 anwenden müssen, sollte für die erste Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie…
Um zusätzliche Rechtsklarheit zu schaffen, unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden und einen einheitlichen Rechtsrahmen für…
Angesichts der Änderung der in der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegten verschiedenen Anwendungsdaten sollte die Richtlinie 2013/34/EU geändert werden, um den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.