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Das Datum, ab dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1760 anwenden müssen, sollte für die erste Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen um ein Jahr verschoben werden, um den Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die Anforderungen der genannten Richtlinie vorzubereiten, und es ihnen zu ermöglichen, den von der Kommission zu veröffentlichenden Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Praxis Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte der Geltungsbeginn des 1. Januar 2029 für die Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Berichtspflicht gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2024/1760 in Bezug auf die dritte Gruppe von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, nachzukommen, geändert werden, um Kohärenz mit den jeweiligen Daten des Geltungsbeginns für die anderen Gruppen von Unternehmen sicherzustellen.
Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Kommission bis zum 26. Juli 2027 allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten…
Es ist wichtig, zu jedem Zeitpunkt für Rechtssicherheit in Bezug auf die Beschränkung des Anwendungsbereichs hinsichtlich Unternehmen, die Anforderungen an die…
Die Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden. Da die Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760 die Umsetzungsfrist…
Die Umsetzungsfrist sollte um ein Jahr verlängert werden, und die Fristen, ab denen die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1760 anwenden müssen, sollten…
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in…
Es ist wichtig, Rechtssicherheit in Bezug auf die Beschränkung des Anwendungsbereichs hinsichtlich Emittenten, die Anforderungen an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.