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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der Verurteilung von Tätern mildernden Umständen im Sinne dieser Richtlinie, wie sie in nationales Recht umgesetzt wurde, Rechnung tragen können. Unbeschadet des richterlichen Ermessens sollten diese Umstände Fälle erfassen, in denen Straftäter Informationen preisgeben oder auf andere Weise mit den Behörden zusammenarbeiten. Ebenso sollte es in Fällen, in denen juristische Personen echte, wirksame und gebührend bewertete Programme für interne Kontrollen, zum Thema Ethik und Compliance-Programme umgesetzt haben, möglich sein, diese Maßnahmen bei der Anwendung von Sanktionen gegen diese juristischen Personen als mildernde Umstände zu betrachten. Geringere Sanktionen sollten auch dann erwogen werden, wenn eine juristische Person bei der Aufdeckung einer Straftat rasch Informationen offenlegt und Abhilfemaßnahmen ergreift. In jedem Fall liegt die Entscheidung über die letztendliche Höhe der Sanktion aufgrund der besonderen mildernden Umstände unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts, gegebenenfalls einschließlich der Tatsache, dass die juristische Person nur für kosmetische Zwecke über Compliance-Programme verfügt, was auch als Augenwischerei bezeichnet wird.