Art. 25a 32012L0029
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, auch im Wege der Informations- und Kommunikationstechnologien, die darauf abzielen, die in dieser Richtlinie verankerten Rechte bekannt zu machen, das Risiko der Viktimisierung zu verringern und die negativen Auswirkungen von Straftaten und das Risiko der sekundären oder wiederholten Viktimisierung, der Einschüchterung und der Vergeltung zu minimieren, wobei sie sich insbesondere auf gefährdete Gruppen wie Kinder und Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt konzentrieren. Diese Maßnahmen können Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme umfassen, die – sofern angemessen – in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern durchgeführt werden können, sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung der Opfer dafür, wo sie Hilfe erhalten und wie sie ihre Rechte wahrnehmen können, indem unter anderem Verzeichnisse akkreditierter Unterstützungsorganisationen veröffentlicht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die Möglichkeiten zur Anzeige einer Straftat, die Opferrechte, die verfügbaren allgemeinen und spezifischen Opferunterstützungsdienste, die Funktionsweise des Justizsystems sowie die einschlägigen Verfahren und Antragsverfahren zur Verfügung. Diese Informationen ist leicht zugänglich, benutzerfreundlich, in einfacher Sprache bereitgestellt und ohne Weiteres verfügbar, z. B. auf einer Website.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhalt der der Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen – falls zweckmäßig – gemeinsam mit Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet wird, nicht widersprüchlich ist und regelmäßig aktualisiert wird, um seine Richtigkeit zu gewährleisten.