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Besteht der Verdacht, dass die in dieser Richtlinie genannten Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, so ziehen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in Erwägung, die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an geeignete zuständige Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union weiterzuleiten. Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen. Hierzu leistet Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Unterstützung, die die zuständigen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen. Die Kommission und das OLAF können gegebenenfalls Unterstützung leisten.
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