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In Anbetracht insbesondere der Mobilität bestimmter Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der Korruption erforderlich sind, sollten alle Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit begründen, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Straftat wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, unter anderem, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird; im Rahmen dieser Verpflichtung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die gerichtliche Zuständigkeit auch in Fällen begründet wird, in denen eine Straftat mithilfe eines in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Informationssystems begangen wird, unabhängig davon, ob sich diese Technologie in ihrem Hoheitsgebiet befindet.