Erwägungsgrund 15 32017L1371
Um in der gesamten Union einen gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union durch abschreckende Maßnahmen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Sanktionen und Strafmaße für die in dieser Richtlinie definierten Straftaten vorsehen. Die Strafmaße sollten nicht über das hinausgehen, was für die Straftaten angemessen ist.