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Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, komplexe Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen, sieht diese Richtlinie eine Mindestverjährungsfrist vor, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Korruptionsdelikten einen ausreichenden Zeitraum nach der Begehung solcher Straftaten bietet, ohne dass die Mitgliedstaaten, die keine Verjährungsfristen für Ermittlung, Strafverfolgung und Vollstreckung festlegen, davon berührt werden.