Erwägungsgrund 18 32019L0713
Da in dieser Richtlinie Mindestvorschriften vorgesehen sind, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in Bezug auf Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, einschließlich einer weiter gefassten Definition der Straftaten, zu erlassen oder beizubehalten.