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Mit dieser Richtlinie werden zwar uneingeschränkt alle einschlägigen Bestimmungen der nationalen Verfassungen, Verfassungsgrundsätze und Gesetze gewahrt, es gilt jedoch festzustellen, dass der unangemessene Schutz von Personen — insbesondere jenen, die ein öffentliches Amt bekleiden — vor der Rechenschaftspflicht für Korruptionsdelikte das Vertrauen der Öffentlichkeit in einer Weise untergraben könnte, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.