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Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass die freie Entscheidung dieser Unionsbürger, ob sie an den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat teilnehmen wollen oder nicht, respektiert wird und dass diese Bürger ihren Willen zum Ausdruck bringen können, ihr Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben. Es ist daher angezeigt, eine Bestimmung aufzunehmen,, dass Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, eine Eintragung dieser Bürger von Amts wegen vorzunehmen.