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Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat übersteigt, sollten die Möglichkeit haben, unter Beachtung von Artikel 22 Absatz 1 AEUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten festzulegen.