Erwägungsgrund 24 32024L1069
Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist, sollten auch als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an ihnen haben kann. Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nicht vor, wenn der einzige Zweck einer Aussage oder Tätigkeit in Bezug auf eine solche Person darin besteht, die Neugier eines bestimmten Publikums auf Einzelheiten des Privatlebens einer natürlichen Person zu befriedigen.