Erwägungsgrund 34 32021L2167
Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie festgelegt wurden, was gegebenenfalls das Verbot, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, die nicht mit anderen Zulassungsanforderungen für Kreditdienstleister in Zusammenhang stehen, einschließt. Werden im Rahmen der nationalen Vorschriften eines Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung dieser Richtlinie zusätzliche Anforderungen für die Zulassung als Kreditdienstleister festgelegt, so sollten diese zusätzlichen Anforderungen nicht für Kreditdienstleister gelten, die grenzübergreifende Kreditdienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaat erbringen.